Ein Ausflug mit deinem besten Freund auf den Harzberg!

Der Hund ist ein Familienmitglied! In keinem Fall werden wir zulassen, dass sich ein Hund bei Deinem Besuch in unserem Schutzhaus benachteiligt fühlen muss...

 

Wir haben daher das erste Hunderestaurant mit Fine Dining eröffnet. In der 4-seitigen Speisekarte findest Du neben Nassfuttermenüs speziell von Starkoch Tim Raue kreierte Fine-Dining-Menüs, Smoothies, Hundebier und - wein, Smoothies, Leckerchen, Tees, Kaustangen, etc.

 

Nach dem anstrengenden Aufstieg, der iÜ ohne Leine im Wald erfolgen darf (*), gönnst Du Deinem besten Freund ein Bier! Oder ist ihm doch ein Schlückchen Wein lieber? Für besonders ernährungsbewusste gibt es dann doch lieber einen unserer 6 Sorten Smoothie! Ja, tatsächlich: bei uns erhältst Du Hundebier, 2 Sorten Wein und Smoothies für den Hund!

 

Bitte verzeih, dass die eigentliche Chefin, TINA, ein Appenzeller Sennenhund, frei und sehr gerne freudig bellend durch die Anlage spaziert und nicht angeleint ist. Eigentlich sucht sie den ganzen Tag nur fressen: BITTE FÜTTERE SIE KEINESFALLS!

 

Und dann gibt es da auch noch KEKS! Der semmelfarbige Pinschermischling ist etwas ganz besonderes! Beim Begrüßen immer etwas stürmisch, so liebt er doch alle Hunde, die uns besuchen kommen! im Übrigen zieht er als Ersatzmutter/-vater in der Wohnung Kängurus auf und ist auch bester Freund einiger Hüpfer...

Durch die Medien schon richtig berühmt! Auch Keks läuft frei herum, ist absolut Kinderfreundlich und nicht angeleint!

 

Wenn es die Situation zulässt kannst du (von uns aus) Deinen Hund gerne frei laufen lassen!

 

(*) Ob ein Hund im Wald angeleint sein muss entscheidet ausschließlich der Eigentümer; in unserem Fall ist dies die Stadtgemeinde Bad Vöslau. Es ist NICHT RICHTIG, dass dies in einem Jagdgesetz, oä, festgelegt ist, wie oftmals von der Jägerschaft behauptet!

 

In Bad Vöslau - dh. zumindest vom Parkplatz Langegasse bis zu unserem Schutzhaus - besteht KEINE LEINENPFLICHT (im Gegensatz zB zu Baden, wo im gesamten Stadtgebiet, inkl. Wald, Leinenzwang herrscht), sofern Du Deinen Hund unter Kontrolle hast! Er muss sich in Sicht-, bzw. Rufweite bewegen, muss auf Befehl gehorchen und darf KEINESFALLS einem Jagdtrieb nachgehen oder wildern. 

 

Einem entspannten Spaziergang ohne Leine steht somit nichts um Wege! Aber bitte beachte: Wenn Dein Hund einem Waldbewohner nachstellt, offensichtlich außerhalb Deines Einflusses jagend / wildernd durch den Wald läuft, ist der Jäger tatsächlich berechtigt, einen Schuss abzugeben (absolut unbegreiflich, dennoch leider wahr...)


Information betr. "Leinenpflicht" aus gegebenem Anlass:

Leider müssen wir und unsere Gäste vermehrt feststellen, dass ein harmonisches Zusammenleben mit einigen Jägern sehr schwer fällt. Entgegen anders lautenden "Ermahnungen" mancher Jäger möchten wir ausdrücklich festhalten:

 

Im Wald rund um den Harzberg

(Gemeindegebiet Bad Vöslau) besteht

KEIN LEINENZWANG !!!

"Im freien Gelände kommt meist das NÖ Jagdgesetz zum Tragen;

Zum Schutz Ihres Hundes sollte dieser auch dort angeleint sein. Frei laufen lassen kann man ihn in Wald und Flur nur dann, wenn er wirklich folgt ("man ihn in Gewahrsam hat"). http://www.badvoeslau.at/de/lebenswert/haustiere/allgemeines-ber-hundehaltung.html

 

Die Bezirkshauptmannschaft Baden informiert:

Hundehalter haben eine besondere Verantwortung für ihre Hunde gegenüber dem freilebenden Wild. Hundehalter, die ihre Verwahrung- und Aufsichtspflicht gegenüber ihren Hunden vernachlässigen, sodass diese im Jagdgebiet wildern, revieren bzw. herumstreunen, machen sich gemäß § 135 Abs. 1, Ziffer 9 des NÖ Jagdgesetzes 1974 strafbar und können wegen dieser Verwaltungsübertretung mit bis zu € 15.000,-- bestraft werden.

 

Die Gefahr für Hundehalter besteht jedoch nicht nur in der Verwaltungsübertretung, vielmehr hat der Jäger das Recht, den Hund unter gewissen Voraussetzungen, aufgrund des Niederösterreichischen Jagdgesetzes (§64 (2) 2.), zu töten:

"...wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber den Jagd-, Blinden-, Behinderten-, Lawinen-, Katastrophensuch- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für die sie ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben. Das Recht zur Tötung besteht auch nicht gegenüber Hunden, die aufgrund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das freilebende Wild keine Gefahr darstellen; zum Abschuß revierender oder wildernder Hunde und umherstreifender Katzen sind neben den Jagdaufsehern in gleicher Weise auch die Jagdausübungsberechtigten und über deren besondere Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur Jagd berechtigte Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt; den Eigentümern der nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz; die Erlegung eines Hundes ist unter Darlegung der hiefür maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben"